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Festsetzung der anwendbaren Vergütungstabelle für Berufsbetreuer

Berufliche Betreuer können auf Antrag feststellen lassen, nach welcher Vergütungstabelle sich ihre Vergütung richtet (§ 8 Abs. 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG). Durch eine landesrechtliche Regelung wurde die Zuständigkeit hierfür den Präsidenten der Landgerichte übertragen.

Voraussetzung für diesen Antrag ist die abgeschlossene Registrierung durch die Betreuungsbehörde.

Der Antrag ist schriftlich an das Landgericht zu stellen, das Formular für den Antrag ist verlinkt.

Dem Antrag beizufügen sind der Nachweis über die erfolgte Registrierung durch die Betreuungsbehörde und beglaubigte Abschriften der Nachweise über eine abgeschlossene Ausbildung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium. 

Falls dem Antrag keine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zugrunde liegt, sondern eine „vergleichbare“ Ausbildung, bitten wir Sie, auch Unterlagen vorzulegen, mit denen die Vergleichbarkeit der Ausbildung belegt werden kann (z.B. Ausbildungs-/Studienplan, Qualifikation des Lehrkörpers, Ausgestaltung der Abschlussprüfung).

Reichen Sie den Antrag bitte erst ein, wenn Ihnen alle o.g. Nachweise vorliegen.

Von telefonischen Anfragen bitten wir abzusehen, weil die zuständige Sachbearbeiterin häufig Termine außer Haus hat.
Sie erreichen uns unter  verwaltung@lgkonstanz.justiz.bwl.de .

 

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